Nach jahrelangem Einsatz des Sächsischen Landesbauernverbandes e. V. gibt es endlich Rechtssicherheit für die Praxis. Mit Erlass vom 2. Februar 2026 hat das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft den Begriff des „gefrorenen Bodens“ nach § 5 Abs. 1 Düngeverordnung praxisnah klargestellt.
Demnach gilt ein Boden nicht als gefroren, wenn er morgens tragfähig ist, im Tagesverlauf vollständig auftaut und dadurch aufnahmefähig wird. Voraussetzung bleibt, dass der Boden nicht wassergesättigt ist und ein Abschwemmen von Nährstoffen in Gewässer oder auf benachbarte Flächen ausgeschlossen werden kann.
Diese Klarstellung ermöglicht unter definierten Bedingungen wieder eine boden- und kraftstoffschonende Düngung und sorgt für eine einheitlichere Vollzugspraxis in Sachsen. Sie ist das Ergebnis konsequenter und beharrlicher Verbandsarbeit seit der Streichung der früheren Ausnahmeregelung im Jahr 2020.
Weitere Hintergründe, die rechtliche Einordnung sowie Hinweise finden Sie im Rundschreiben 08/2026 des Sächsischen Landesbauernverbandes e. V.
