Der Sächsische Landesbauernverband begrüßt die heutige Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, den Vollzug zusätzlicher düngerechtlicher Anforderungen in den sächsischen Nitratgebieten („Rote Gebiete“) bis auf Weiteres auszusetzen. Anlass ist die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 ausgelöste Rechtsunsicherheit bei der Gebietsausweisung nach der Düngeverordnung.
Die Aussetzung betrifft insbesondere zusätzliche Auflagen nach § 13a Absatz 2 Düngeverordnung sowie der Sächsischen Düngerechtsverordnung und führt dazu, dass weitergehende Einschränkungen und Kontrollen in den betroffenen Gebieten vorläufig nicht erfolgen werden. Für die landwirtschaftlichen Betriebe bedeutet dies eine unmittelbare Entlastung.
Gleichzeitig macht der Landesbauernverband deutlich, dass es sich hierbei lediglich um eine vorübergehende Lösung handelt. „Der Vollzug zusätzlicher Auflagen auf rechtlich unsicherer Grundlage ist den Betrieben nicht zuzumuten“, erklärt Präsident Krawczyk. „Was wir derzeit erleben, ist ein rechtliches Provisorium – Planungssicherheit sieht anders aus, denn die Sächsische Düngerechtsverordnung wurde mit diesem Schritt nicht aufgehoben.“
Besonders kritisch ist, dass zentrale Fragen des Düngerechts weiterhin ungeklärt sind. Das Düngegesetz befindet sich auf Bundesebene erst am Beginn der parlamentarischen Befassung. Solange keine tragfähige und rechtssichere Grundlage vorliegt, bleiben auch landesrechtliche Regelungen angreifbar – mit erheblichen Folgen für Betriebe und Verwaltung.
Als berufsständische Interessenvertretung fordert der Sächsische Landesbauernverband verlässliche, praxistaugliche und langfristig tragfähige Rahmenbedingungen. Politische Zielsetzungen dürfen nicht über dauerhaft wechselnde Vorgaben, Aussetzungen und Interpretationen zulasten der landwirtschaftlichen Betriebe umgesetzt werden.
Die aktuell ausgesetzten zusätzlichen Anforderungen zeigen exemplarisch, wie groß die Belastungen für die Praxis sein können, wenn rechtliche Grundlagen nicht abschließend geklärt sind. Daher ist die Aussetzung zwar richtig und notwendig, sie ersetzt jedoch nicht die dringend erforderliche rechtliche Klärung des Düngerechts.
